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Start - Gesetzesblätter - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - §24 Aufsicht über Anlagen des Bundes

§24 Aufsicht über Anlagen des Bundes

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.