Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
Start - Gesetzesblätter - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - §24 Aufsicht über Anlagen des Bundes
