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Start - Gesetzesblätter - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - § 5 Weitergehende Anforderungen

§ 5 Weitergehende Anforderungen

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. 2§ 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.