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Start - Gesetzesblätter - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - § 6 Ausnahmen

§ 6 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.