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Start - Gesetzesblätter - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - § 7 Anlagen des Bundes

§ 7 Anlagen des Bundes

(1) Für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
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(2) (weggefallen)