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Start - Gesetzesblätter - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - § 9 Erlaubnis

§ 9 Erlaubnis

(1) und (2) (weggefallen)

(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(4) (weggefallen)

(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen

1. (weggefallen)
2. (weggefallen)
3. der Bundeswehr.