Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich ist
1. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser,
2. für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind.
