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Start - Gesetzesblätter - Wasserhaushaltsgesetz - §32a Erlaubnisfreie Benutzungen

§32a Erlaubnisfreie Benutzungen

Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich ist

1. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser,
2. für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind.