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Start - Gesetzesblätter - Wasserhaushaltsgesetz - §37Wasserbuch

§37Wasserbuch

(1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.

(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen

1. Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, Bewilligungen (§ 8), alte Rechte und alte Befugnisse (§ 16),
2. Wasserschutzgebiete (§ 19),
3. Überschwemmungsgebiete (§ 31b) und überschwemmungsgefährdete Gebiete (§ 31c).