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Start - Gesetzesblätter - Wasserhaushaltsgesetz - §23 Gemeingebrauch

§23 Gemeingebrauch

Jedermann darf oberirdische Gewässer in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.