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Start - Gesetzesblätter - Wasserhaushaltsgesetz - §25 Benutzung zu Zwecken der Fischerei

§25 Benutzung zu Zwecken der Fischerei

Die Länder können bestimmen, dass für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind.