(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und
2. ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.
(2) Die Anforderungen an die
1. Beschreibung,
2. Festlegung und Einstufung,
3. Darstellung in Karten und
4. Überwachung
des Zustands der oberirdischen Gewässer werden durch Landesrecht bestimmt. Durch Landesrecht wird auch geregelt, wie die Überwachung nach Satz 1 Nr. 4 mit der Überwachung nach § 14o in Verbindung mit § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden kann.
(3) Durch Landesrecht werden die Maßnahmen bestimmt, die auf die Verminderung der Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, auf die schrittweise Verminderung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer Stoffe sowie auf die Beendigung oder die schrittweise Einstellung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher Stoffe nach näherer Maßgabe entsprechender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft abzielen. Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden.
