Für die E. bzw. Eichdauer gilt:
- Stromzähler 16 Jahre
- Gaszähler 8 Jahre
- Wärmemengenzähler 5 Jahre
- Kaltwasseruhr 6 Jahre
- Warmwasseruhr 5 Jahre
Nach Ablauf der Frist werden die Zähler nicht in jedem Fall neu geeicht oder ausgetauscht. Bei Strom - und Gaszählern bsw. wird eine repräsentative Stichprobe gezogen und überprüft. Ergibt sich keine unzulässige Abweichung, wird die Eichdauer aller Zähler einer Serie verlängert, ohne das neue Eichmarken angebracht werden. Wasseruhren und Wassermengenzähler werden in der Regel gegen neue getauscht.
